Nach dem Grundgesetz (Art. 33 Abs. 4) ist die Ausübung hoheitsrechtlicher
Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamtinnen und Beamten zu
übertragen. Hintergrund dieser Regelung ist die besondere Pflichtenbindung
dieser Personen. Sie wird vor allem dort verlangt, wo der Staat im
Interesse der Allgemeinheit in Rechte und Pflichten des Einzelnen
eingreifen muss, also bei der Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols..
Deshalb ist allgemein anerkannt, dass im Bereich der klassischen
Eingriffsverwaltung (Polizei, Feuerwehr, Zoll- und Steuerverwaltung sowie
Justizvollzug) grundsätzlich Beamtinnen und Beamte tätig sein müssen. Auch
die Leitungsfunktionen in den obersten Bundes- und Landesbehörden und der
Diplomatische Dienst werden mit Beamtinnen und Beamten besetzt.
Im Gesundheitswesen, bei den Sozialdiensten und in den technischen Berufen
sind hingegen überwiegend Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
Für diese Unterscheidung gibt es ein wesentliches Argument: Es ist das
Streikverbot für die Beamtinnen und Beamten. Dies ist Ausdruck der
besonderen Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn und stellt sicher, dass
z.B. Polizei, Feuerwehr und Justiz aber auch die Bundes- und
Landesministerien jederzeit arbeitsfähig sind.
Daneben bestehen noch weitere Besonderheiten: Beamtinnen und Beamte
arbeiten nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags. Ihr
Dienstverhältnis wird durch einen einseitigen staatlichen Ernennungsakt,
nämlich die Übergabe einer Ernennungsurkunde, begründet. Auch ihre
Besoldung wird durch ein Gesetz festgelegt und ist nicht verhandelbar. Als
Ausgleich für diese besondere Pflichtenbindung werden sie nach Ablauf einer
Probezeit auf Lebenszeit angestellt, d.h. sie sind unkündbar. Hierdurch
wird gleichzeitig eine gewisse Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten
gegenüber der politischen Behördenleitung sichergestellt.
Quelle: Bundesministerium des Innern